§ 45 StVO - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr
umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1.zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur
Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1.in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.in Luftkurorten,
3.in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die
außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von
diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden
können.
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
1.im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere
mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des
Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung.
Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
...
1.2 Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms
ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte
festgelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die
Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter
Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im
konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden
muss.
Dabei sind grundsätzlich die nach Gebieten und Tageszeiten
gegliederten Richtwerte unter Nummer
2..1 zugrunde zu legen.,
...
1.3 Bei der Würdigung, ob straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen in Betracht kommen, ist nicht nur auf
die Höhe des Lärmpegels, sondern auf alle Umstände
des Einzelfalls abzustellen.
Maßgeblich sind neben der gebietsbezogenen
Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der
Wohn-/Bevölkerung die Besonderheiten des Einzelfalls.